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LG Arnsberg, 26.07.2004 - 2 T 5/04 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- Notare Bayern , S. 89
KostO §§ 38 Abs. 2 Nr. 1, 145 Abs. 1, 146 Abs.
Kosten für Einholung einer vom Notar entworfenen Zustimmungserklärung - openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Deutsches Notarinstitut
KostO §§ 38 Abs. 2 Nr. 1, 145 Abs. 1, 146 Abs. 1
Kosten für Einholung einer vom Notar entworfenen Zustimmungserklärung - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Entstehen einer Vollzugsgebühr für die Einholung einer nach § 5 Erbbaurechtsverordnung (ErbbauRVO) erforderlichen Zustimmungserklärung des Grundstückseigentümers; Beurkundung eines Schenkungsvertrages durch den Notar
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Zweibrücken, 23.03.1993 - 3 W 234/92
Auszug aus LG Arnsberg, 26.07.2004 - 2 T 5/04
Mit dem OLG Düsseldorf, Rpfleger 1974, 411 (412), dem OLG Oldenburg, JurBüro 1991, 1225, und dem OLG Zweibrücken, DNotZ 1993, 765 (766), ist die Kammer der Auffassung, daß die Erstellung eines Entwurfs für die Zustimmungserklärung und deren spätere Unterschriftsbeglaubigung durch die Gebühr nach § 145 Abs. 1 KostO abgegolten ist und der Notar daneben nicht auch eine Vollzugsgebühr nach § 146 Abs. 1 KostO verdient. - OLG Oldenburg, 31.05.1991 - 1 W 52/91
Auszug aus LG Arnsberg, 26.07.2004 - 2 T 5/04
Mit dem OLG Düsseldorf, Rpfleger 1974, 411 (412), dem OLG Oldenburg, JurBüro 1991, 1225, und dem OLG Zweibrücken, DNotZ 1993, 765 (766), ist die Kammer der Auffassung, daß die Erstellung eines Entwurfs für die Zustimmungserklärung und deren spätere Unterschriftsbeglaubigung durch die Gebühr nach § 145 Abs. 1 KostO abgegolten ist und der Notar daneben nicht auch eine Vollzugsgebühr nach § 146 Abs. 1 KostO verdient.